Aufhebungsvertrag unterschrieben – was nun?
Der Chef bittet zum Gespräch. Es werden Vorwürfe erhoben, irgendwann mehr oder minder unverhohlen mit der Kündigung gedroht. Plötzlich liegt der Aufhebungsvertrag auf dem Tisch, Bedenkzeit wird nicht gewährt, womöglich ist noch ein weiterer Vorgesetzter anwesend. Man ist eingeschüchtert, und bevor man sich versieht, ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben. Lässt sich hier noch was machen?
Zunächst heißt es: Vorteil für den Arbeitgeber. Dieser hat das Arbeitsverhältnis beendet, ohne eine Kündigung auszusprechen. Damit ist auch kein Raum für eine Kündigungsschutzklage und die damit in der Regel verbundene Abfindung. Weiter drohen Probleme mit der Bundesarbeitsagentur, namentlich eine Sperrzeit. Das bedeutet,es gibt 12 Wochen lang auch kein Geld von der Bundesarbeitsagentur.
Aber es bestehen auch hier Möglichkeiten, die Situation zu retten: Hat der Arbeitgeber nämlich, sei es ausdrücklich, sei es indirekt, mit einer Kündigung gedroht, ohne dass hierzu ein ausreichender Grund bestand, kann der Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Mit der Anfechtung des Aufhebungsvertrags gilt dieser als von Anfang an nichtig, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Im Arbeitsgerichtsprozess kann dies dann festgestellt bzw. eine Beendigung des Arbeitsvertrags zu deutlich günstigeren Konditionen vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei, dass auch wenn die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt, ein längeres Zuwarten den Arbeitgeber begünstigen wird.
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung unterzeichnet, nach der er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ohne hierfür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Eine solche Vereinbarung ist, wie sodann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann, wegen uangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB nichtig (vgl. BAG, 2 AZR 347/14 – Urteil vom 24.9.2015).