Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.9.2018 – Unterhaltsregress XII ZB 385/17
Ein Gerichtsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2018 (XII ZB 385/17) betrifft den Unterhaltsregress des Scheinvaters. Jenen trifft in diesem Fall nämlich die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs, in Bezug auf den auf ihn übertragenen Kindesanspruch auf Unterhalt, gegen den leiblichen Vater und für die von ihm bereits gezahlten Unterhaltsleistungen, gegenüber dem Kind. Der neue Gläubiger ist nicht verpflichtet, den betreffenden Mindestbedarf von Minderjährigen dazulegen. Der Schuldner hingegen ist verpflichtet seine aufgehobene oder verminderte Leistungsfähigkeit (unterhaltsrechtlich) offenzulegen und zu beweisen.