Wurden Sie gekündigt oder möchten Sie sich einmal zum Thema Abfindungsanspruch informieren? Dann sind Sie hier genau richtig. Im folgenden Artikel erfahren Sie wichtige Informationen zum Thema Abfindungsanspruch. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber was ein Abfindungsanspruch ist, ob Sie einen Recht auf eine Abfindung haben, ab wie vielen Jahren Sie einen Abfindungsanspruch haben, was Ihnen zusteht, welche Voraussetzungen es gibt, wie Sie den Abfindungsanspruch berechnen können und viele weitere Themen.
Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie eine Beratung zum Thema Abfindung benötigen dann rufen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne.
Inhaltsverzeichnis
Unter einer Abfindung versteht man die einmalige Geldzahlung einer bestimmten Summe von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Folglich kann die Abfindung als Schadenersatz für den Mitarbeiter verstanden werden, um einen finanziellen Nachteil aus dem Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen.
Eine Abfindung wird dem Arbeitnehmer gezahlt, um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu gewährleisten und folglich einen finanziellen Nachteil auszugleichen, auch Abfindungsvergleich genannt. Laut Arbeitsrecht steht eine Abfindung oder ein Abfindungsanspruch in engem Zusammenhang mit einer Kündigung (betriebsbedingt oder nicht) vonseiten des Arbeitgebers.
Nein, den Rechtsanspruch, einen Abfindungsanspruch gibt es per se nicht. Allerdings können Abfindungszahlungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, etc. verankert sein. Eine gesetzliche Regelung findet sich im Kündigungsschutzgesetz, die besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Entschädigungszahlung anbieten muss, sollte die Klagefrist abgelaufen sein. Eine freiwillige Auszahlung vonseiten des Arbeitgebers kann durch den Kündigungsschutzprozess erfolgen. Diese freiwillige Leistung (Abwicklungsvertrag) soll vorbeugend gegen eine Kündigungsschutzklage wirken.
Der Abfindungsanspruch sowie die Höhe der Abfindung hängen stark mit den Beschäftigungsjahren zusammen. Sollten Sie älter als 50 Jahre sein und über 15 Jahre bei dem Unternehmen tätig gewesen sein, wird Ihnen eine Abfindung in der Höhe von 15 Monatsverdiensten (Bruttomonatsgehalt) angerechnet. Die genaue Regelung hierfür können Sie sich in dem Betriebsverfassungsgesetz oder Kündigungsschutzgesetz anschauen. Hier gibt es außerdem je nach Firma unterschiedliche Regelungen.
Die Chancen auf eine Abfindungssumme, sollte das Arbeitsverhältnis vonseiten des Mitarbeiters beendet werden, stehen tendenziell eher schlecht. In diesem Falle ist es von Interesse des Arbeitnehmers, die Möglichkeit auf eine Abfindungsforderung auf jeden Fall vor Einreichung der Eigenkündigung zu verhandeln. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier, allerdings raten wir trotzdem von einer Eigenkündigung ab.
Bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzverlust ist laut Kündigungsschutzgesetz eine Abfindungssumme vorgesehen, auf die der/die Betroffene sich berufen kann. Voraussetzung hierfür ist der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht ist es gesetzliches Recht Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sollte die Kündigung unwirksam sein, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen.
Was einen Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) betrifft, sind sich beide Parteien (Geschäftsführung und Mitarbeiter) über den Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses einig und verhandeln die Konditionen gemeinsam. Voraussetzung hierfür ist der Dialog zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ohne Absprache (oder bei Eigenkündigung) ist folglich auch keine Abfindung vorgesehen.
Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch ist, dass dieser entweder im Arbeitsvertrag, in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Ein weiteres Beispiel für eine vorgeschriebene Abfindungszahlung ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sollte eine Betriebsänderung durchgeführt werden, welche eventuell von einem anvisierten Interessensausgleich abweicht, ist eine Abfindung vorgeschrieben. Sollte ein Interessensausgleich nicht gegeben sein, so schuldet der Arbeitgeber einen Nachteilsausgleich. Ein Beispiel hierfür sind Vorfälle, bei denen das Unternehmen keine Rücksicht auf Sozialpläne nimmt.
Sollten vonseiten des Arbeitgebers Anforderungen oder Deadlines nicht voll und ganz beachtet werden, so hat der Arbeitnehmer gute Chancen eine Abfindung bei Krankheit zu erhalten. Hierbei ist es wichtig, dass der Mitarbeiter frühzeitig Kontakt mit einer Rechtsberatung aufnimmt, um für die weiteren Schritte gewappnet zu sein.
Ganz einfach können Sie die Höhe der Abfindung mit folgender Formel berechnen:
Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren). Was Steuern betrifft, gilt folgendes: Eine Abfindungszahlung zählt als reguläres Einkommen und muss wie folgt mit einer Fünftregelung versteuert werden.
Laut Gesellschaftsrecht hat ein Gesellschafter grundsätzlich immer das Recht auf eine Abfindung, wenn er / sie bei einer GmbH, KG, GbR, einem Groß- oder Kleinbetrieb angestellt ist. Weil die anderen Gesellschafter die Abfindung oft niedrig halten wollen, kommt es in diesem Fall des Öfteren zu Gesellschafterstreitigkeiten.
Gesellschafterstreitigkeiten entstehen oft dadurch, dass die Unternehmensbewertung sowie die Höhe der Abfindung kein objektives Maß haben. Es gilt, ein passendes Abfindungskonzept für Beteiligungsverschiebungen zu finden.
Da eine Abfindungszahlung als außerordentliches Einkommen gezählt wird, muss es auch als solches versteuert werden. Im Zuge dessen kann sich eventuell der persönliche Steuersatz erhöhen, was sich natürlich negativ auf die Höhe der Abfindung auswirken würde. Die Fünftel Regelung erlaubt es dem Arbeitnehmer zwar, die ganze Summe zu versteuern, sich jedoch nur ein Fünftel davon auf den Steuersatz auswirkt. Es wirkt sich steuerlich also so aus, als ob die Summe der Abfindung auf 5 Jahre aufgeteilt wird. Zahlungen für die Sozialversicherung (Sozialabgaben) müssen dabei allerdings nicht berücksichtigt werden.
Die Auszahlung einer Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Zu einer sogenannten „Sperrzeit“ kann es kommen, wenn das Arbeitsverhältnis früher als vorgesehen (also vor dem Aufhebungsvertrag) kommt. Sollte diese „Sperrzeit“ nicht eintreten, bekommen Sie das volle Arbeitslosengeld. Der Abfindungsausgleich besagt, dass steuerrechtlich keine Nachteile für den Arbeitslosengeld Anspruch entstehen sollen.
Gerne berate ich Sie kompetent und persönlich als Rechts- und Fachanwalt zu allen Ihren Fragen hinsichtlich der Abfindungssumme, Arbeitslosenregelung, Abfindungsklauseln, Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarungen und vielem mehr. Die Kanzlei Kasten ist auf Arbeits- und Familienrecht spezialisiert.
Die Höhe der Abfindungssumme wird in den meisten Fällen wie folgt berechnet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Es gibt per se keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch kann durch eine betriebsbedingte Kündigung, einen Abfindungsvergleich oder in dem Tarif- und Sozialplan gegeben werden.
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Bei Fragen können Sie sich an den Betriebsrat in Ihrem Unternehmen wenden.
Es gibt unterschiedliche Arten eine Abfindung zu berechnen. Die Faustformel hierfür ist in den meisten Fällen: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Sollte ein Abfindungsanspruch in dem Arbeitsvertrag / Sozialplan / Tarifvertrag etc. nicht verankert sein, besteht keine Verpflichtung vonseiten des Arbeitgebers eine Abfindung zu zahlen. Gleiches gilt für eine Eigenkündigung.
Wenn die Abfindungen mit folgender Formel berechnet wird (Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren), beträgt die Abfindung mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500€ nach 5 Jahren 6.250€.
Wenn die Abfindungen mit folgender Formel berechnet wird (Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)), beträgt die Abfindung mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500€ nach 25 Jahren 31.250€.
Ist eine betriebsbedingte Kündigung der Fall, so kann es sein, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung anbietet. Im Gegenzug dazu erhebt diese keine Kündigungsschutzklage.
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer mit Annahme der Abfindungszahlung das Recht auf eine Kündigungsschutzklage verliert.
Die Faustformel für die Berechnung lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Wenn die Abfindungen mit folgender Formel berechnet wird (Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)), beträgt die Abfindung mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500€ nach 30 Jahren 37.500€.
Die Auszahlung der Abfindung wird normalerweise mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fällig.
Steuerlich gesehen, wird bei einer Abfindung die sogenannte Fünftel Regelung angewendet. Praktisch bedeutet das, dass ein Fünftel der Summe zum Jahresgehalt addiert wird, welches anschließend versteuert wird. Weil die Zahlung steuerrechtlich gesehen auf 5 Jahre „aufgeteilt“ wird, entgeht man so einer einmaligen, hohen Steuerbelastung.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Gerne prüfe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht, inwiefern Sie Anspruch auf eine Abfindung haben und begeliete Sie im Prozess. Egal ob Sie Kündigungsschutzklage einreichen möchten oder eine andere Hilfe benötigen, ich schaue mir mit Ihnen an, ob die Kündigung rechtens ist und unterstütze Sie bei den weiteren Schritten.
Meine Kanzlei befindet sich unweit des Arbeitsgerichts Berlin in zentraler Lage in Schöneberg (Nähe KaDeWe).
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