Bei einer i.S.d. § 5 I 3 EFZG “früheren” Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes treffen den Arbeitnehmer im Fall der Krankheit bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten: Zum einen muss der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen, zum anderen muss er diesem eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Üblicherweise ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Krankheitstag vorzulegen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch “früher” verlangen kann.
Wünscht der Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung z.B. immer schon gleich am ersten Krankheitstag vorlegen, handelt es sich dabei jedoch um eine Frage der betrieblichen Ordnung und somit um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 I Nr.1 BetrVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 1 ABR 43/14 – Beschluss vom 23.8.2016).
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann ein früherer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber demnach nur verlangt werden, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.