Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam?

Ebenso wie die Kündigung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags aus vielfältigen Gründen unwirksam sein. Die häufigsten Gründe für die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung sind:

  • Die Befristung wurde nicht schriftlich vereinbart, § 14 IV TzBfG
  • Die Befristung wurde zwar schriftlich vereinbart, aber erst nach Arbeitsaufnahme
  • Es liegt kein sachlicher Grund für die Befristung vor (z.B. weil der Bedarf an der Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht
  • Der Arbeitnehmer wurde zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt, es steht jedoch fest, dass dieser nicht mehr zurückkommt
  • Die Befristung wurde haushaltsrechtlich begründet, es stehen aber über den Beendigungszeitpunkt hinaus Mittel zur Verfügung
  • Die Befristung wurde auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt, bei der geschuldeten Dienstleistung handelt es sich aber nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit
  • Die Befristung erfolgte ohne sachlichen Grund, dauert aber schon mehr als 2 Jahre

Ist die Befristung des Arbeitsvertrags aus diesen (oder anderen) Gründen unwirksam, muss wie beim Vorgehen gegen eine Kündigung schnell gehandelt werden, damit zwischen den Parteien Klarheit besteht, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht. Aus diesem Grund muss die Unwirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung mittels einer sog. Entfristungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Ist diese Frist versäumt, kann nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich gegen die Befristung des Arbeitsvertrags vorgegangen werden.

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