Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, das durch einen Arbeitsvertrag begründet wurde, aufgelöst. Wenn Sie mehr zum Thema Kündigung Arbeitgeber erfahren wollen, z.B. welche Kündigungsarten es gibt, welchen Kündigungsschutz Sie genießen, welche Gründe es gibt, was Sie tun können oder einfach Informationen zu den Themen Abmahnung, Probezeit oder Abfindung sammeln möchten, sind Sie hier genau richtig.
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Inhaltsverzeichnis
Eine Kündigung Arbeitgeber kann auf drei verschiedene Arten erfolgen. Die Wirksamkeit der Kündigungen ist nicht von einer Annahme durch die Arbeitnehmer abhängig, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt.
Eine ordentliche Kündigung Arbeitgeber kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu einem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Termin erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen. Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen nicht angeführt werden.
Bei einer außerordentlichen Kündigung Arbeitgeber handelt es sich meistens um eine fristlose Kündigung. In diesem Fall muss ein Kündigungsgrund gemäß §626 BGB vorliegen. Bei dieser Kündigung Arbeitgeber muss, außer in sehr schweren Fällen, zuerst ein Abmahnung erfolgen und eine entsprechende Begründung verfasst werden.
Bei einer Änderungskündigung muss mit der Änderung bei der Arbeit ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig gekündigt werden. Da es sich um eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt, muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Bei gegenseitigem Einvernehmen ist eine Weiterbeschäftigung im Betrieb mit einem neuen Arbeitsvertrag möglich.
Hat ein Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen mehr als sechs Monate gedauert, besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer ist durch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes geschützt. Er kann mit einer Kündigungsschutzklage nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gegen die Kündigung Arbeitgeber vorgehen.
Ein Sonderkündigungsschutz besteht für Mitarbeiter mit einer Behinderung, bei Schwangerschaft, während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit bis vier Monate nach der Geburt. Der Sonderkündigungsschutz erstreckt sich auch auf die Betriebsratsmitglieder, oder weitere Vertreter der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat muss der Kündigung zustimmen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung Arbeitgeber kann erfolgen bei Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Diebstahl, grundlosen Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber, Beleidigungen oder rassistische und sexistische Äußerungen. In diesem Fall ist es möglich, den Arbeitnehmer mit einem Kündigungsschreiben fristlos zu entlassen.
Ist betriebsbedingt eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich, kann eine ordentliche Kündigung trotz gesetzlichem Schutz ausgesprochen werden. Ein Beispiel dafür ist ein Wegfall des Arbeitsplatzes.
Kann ein Arbeitnehmer, der gesetzlich vor einer Kündigung geschützt ist, aus persönlichen Umständen nicht weiter beschäftigt werden, liegt eine personenbedingte Kündigung vor. Ein Beispiel dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine betrieblichen Pflichten durch eine Krankheit nicht mehr erfüllen kann, oder eine Krankschreibung auf unbegrenzte Zeit besteht.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten nicht mehr nachkommt, oder Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Pflichtverletzung und Fehlzeiten am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.
Bei einer fristlosen Kündigung Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage beantworten. Die Klageerhebung muss innerhalb von drei Wochen bei einem Arbeitsgericht erfolgen. Hier sollte immer eine Erstberatung durch den Betriebsrat oder einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Bei dem rechtlichen Vorgehen gegen eine Kündigungserklärung muss der Arbeitnehmer schnell reagieren. Damit es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingebracht werden.
Für Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb und während der Probezeit besteht kein Anspruch auf einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Jedes Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten oder Arbeitern gilt dabei gesetzlich als Kleinunternehmen.
Bei der Kündigung Arbeitgeber müssen bei der Sozialauswahl Unterhaltspflichten und andere persönliche Umstände berücksichtigt werden. Wird bei der Kündigung Arbeitgeber gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, ist die Kündigung nach dem Arbeitsrecht unwirksam.
Nicht bei jedem Aufhebungsvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindungszahlung zu leisten. Der Abfindungsanspruch bei der Kündigung Arbeitgeber besteht nur in wenigen Fällen. Die Abfindungshöhe hängt unter anderem von einem erwartbaren Ausgang eines Arbeitsprozesses ab. Für die Berechnung des Abfindungsangebots sollte ein Anwalt in Anspruch genommen werden.
Wird in Arbeitsvertrag durch eine Kündigung Arbeitgeber oder einen Aufhebungsvertrag beendet, stehen dem Arbeitnehmer die gesetzlichen Urlaubstage zu.
Der Resturlaub ist innerhalb der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Bleiben noch Resturlaubstage bestehen, müssen diesenach der Arbeitgeberkündigung ausbezahlt werden.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigungserklärung nicht, sollte sich der Arbeitnehmer an einen Anwalt wenden. Das Gehalt sollte am Kalendermonatsende bezahlt werden. Ist das bei der Kündigung Arbeitgeber nicht der Fall, kann eine Klage eingereicht werden.
Erfolgt die Kündigung Arbeitgeber aufgrund einer Pflichtverletzung, besteht eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Trotzdem sollte bei einer Kündigung immer sofort eine Meldung beim Arbeitsamt eingebracht werden. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, beträgt die Frist für die Meldung drei Tage.
Eine nach dem Arbeitsrecht korrekte Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von dem Arbeitgeber oder dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet werden.
Bei der Kündigung Arbeitgeber muss die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit schon länger als fünf Jahre in dem Betrieb verbracht, ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Kalendermonatsletzten einzuhalten. In Kleinunternehmen kann für Arbeitnehmer und Auszubildende der Kündigungstermin individuell vereinbart werden. Kürzere Fristen als vier Wochen sind nur bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von unter drei Monaten möglich. Bei Teilzeit bestehen die gleichen Kündigungsfristen wie bei Vollzeit.
Eine Abmahnung darf auch mündlich erfolgen. Damit eine Dokumentation zur Verfügung steht, sollte die Abmahnung auch schriftlich in der Personalakte enthalten sein.
Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern nicht in jedem Fall eine Abfindung bezahlen. Die Höhe des Abfindungsangebots ist auch von den Verhandlungen des Anwalts abhängig. Mit der Kündigung wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung geregelt wird.
Die Probezeit beträgt durchschnittlich sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ist in dem Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vorgesehen, verlängert sich auch die Kündigungsfrist bei der Kündigung Arbeitgeber auf vier Wochen.
Auszubildende müssen schriftlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Während der Probezeit kann der Auszubildende jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Auch während der Kurzarbeit darf eine Kündigung erfolgen. Dabei muss von dem Arbeitnehmer eine Interessensabwägung vorgenommen werden, ob sich die Auftragslage in Zukunft verbessern könnte, oder gleich schlecht bleibt. Die Zukunftsprognose muss von dem Arbeitgeber mit Beweisen untermauert werden.
Wird eine Kündigung Arbeitgeber ausgesprochen und später wieder zurückgezogen, muss im beiderseitigen Einvernehmen ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein einseitiger Widerruf der Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Die ursprünglich ausgesprochene Kündigung bleibt bestehen.
Meistens werden die formalrechtlichen Ansprüche bei der Kündigung Arbeitgeber nicht eingehalten:
Es gibt im Internet zahlreiche Vorlagen. Damit die Kündigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, kann es hilfreich sein, sich einmal von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wenn Sie sich zum Thema “Kündigung Arbeitgeber” einmal beraten lassen möchten, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht als Berlin sowohl telefonisch als auch in einem Vor-Ort Termin gerne zur Verfügung.
Auch hierzu gibt es wieder Vorlagen im Internet. Ob diese alle rechtliche korrekt sind, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sollten Sie Interesse an einer Erstberatung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Lohn muss bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt bis zum Monatsletzten.
Das Kündigungsschreiben muss direkt an den Arbeitgeber gerichtet sein und das Wort “Kündigung” enthalten. Das Kündigungsdatum ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist anzugeben. Die Unterschrift des Arbeitnehmers muss original sein.
Die Frist richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb geleisteten Arbeitsjahre.
Bei fristloser Kündigung sollte die Rechtmäßigkeit durch einen Anwalt überprüft werden. Liegen Fehler bei der fristlosen Kündigung vor, kann diese vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Die Kündigung an den Arbeitgeber muss das fristgerechte Datum der Kündigung und einen Kündigungsgrund enthalten. Für die Rechtmäßigkeit ist eine originale Unterschrift erforderlich.
In einer Kündigung an den Arbeitgeber muss das Datum der Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und der Kündigungsgrund enthalten sein. Mit der Original-Unterschrift wird der Kündigungswille bestätigt.
Eine Kündigung an den Arbeitgeber muss immer den Grund der Kündigung und das Datum enthalten. Dabei müssen die gesetzlich vorgesehenen Fristen beachtet werden.
Die Frist für das Einlangen der Kündigung beim Arbeitgeber ist von der Zeit der Betriebszugehörigkeit abhängig. Sie liegt zwischen vier und sechs Monaten bis zum Kalenderletzten.
Spricht ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, muss diese den Grund für die Kündigung enthalten. Der Grund muss schwerwiegend sein, da die Kündigung sonst vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat.
Sobald der Arbeitgeber die Elternzeit beendet hat und in den Betrieb zurückgekehrt ist, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Im beiderseitigen Einvernehmen kann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, bleibt die Kündigung aufrecht.
Nach der Kündigung erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis, eine Urlaubsbescheinigung, einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung (elektronisch) und eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Zusätzlich zu der Steuernummer muss angegeben werden, ob es sich bei der Beschäftigung um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis gehandelt hat. Ebenso ist ein Nachweis über eine Elternschaft beizulegen.
Der Resturlaub, der während der Kündigungsfrist nicht in Anspruch genommen wurde, muss von dem Arbeitgeber zum Monatsletzten ausbezahlt werden.
Besteht ein Betrieb aus mehr als zehn Arbeitnehmern, muss für die Kündigung ein Grund angeführt werden. Kleinbetriebe können Arbeitnehmer auch ohne Angabe von Gründen kündigen.
Die Kündigung muss in Schriftform und mit einer Begründung erfolgen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind unbedingt einzuhalten.
Die fristgerechte und ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gemäß § 622 Abs. BGB, das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen enthalten sein. Zusätzlich sind die persönlichen Daten des Arbeitnehmers wie Name, Adresse und Geburtsdatum anzuführen.
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitgebers muss einen Grund enthalten, wenn auf den Vertrag das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden muss. Während der Probezeit, die in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergehen soll, ist keine Angabe des Grundes notwendig.
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer jederzeit ordentlich unter Einhaltung der Fristen kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei schweren Verfehlungen möglich.
Es wird zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung unterschieden.
Wird innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einspruch gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben, erlangt die Kündigung Rechtswirksamkeit.
Die Kündigung für den Arbeitgeber muss immer in Schriftform erfolgen. Da die Unterschrift im Original enthalten sein muss, ist eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail oder Fax nicht gesetzeskonform.
Die Kündigung muss an den Arbeitgeber oder den Geschäftsführer gerichtet werden. In der Kündigung muss der Arbeitnehmer das Kündigungsdatum, die eingehaltene Frist und seine Daten anführen. Die Originalunterschrift bestätigt das Schreiben.
Die Kündigung erfolgt nicht in Schriftform. Eine Abmahnung und Kündigung werden zeitgleich ausgesprochen. Die gesetzliche Frist für die Kündigung wird nicht eingehalten.
In einem Kündigungsschreiben darf der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt werden. Rassistische oder andere diskriminierende Äußerungen dürfen nicht enthalten sein.
Wird gegen die Kündigung kein Einspruch erhoben, erlangt diese nach Ablauf der Einspruchsfrist Rechtswirksamkeit. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers ist rechtens, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ein Grund für die Kündigung angegeben ist.
In einer Kündigung sollte das Kündigungsdatum mit Hinweis auf die Kündigungsfrist angegeben werden. Weiters sollte der Kündigungsgrund in dem Schreiben angeführt sein.
Bei Formfehlern wird die Kündigung unwirksam. Dazu gehören der falsche Adressat für die Kündigung, eine falsche Kündigungsfrist oder eine Kündigung während eines Kündigungsschutzes.
In einer Kündigung dürfen keine unbewiesenen Anschuldigungen enthalten sein. Diskriminierende Äußerungen oder die Beschreibung einer mangelhaften Arbeitsleistung dürfen in der Kündigung nicht angeführt werden.
Ein unbefristeter Vertrag kann gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist bei der Kündigung einzuhalten.
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