Als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht in Berlin unterstütze ich seit vielen Jahren Mandanten bei allen Fragen rund um das Erben und Vererben. Ein zentraler Aspekt hierbei ist die Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag, die je nach persönlicher Situation und Zielsetzung unterschiedlich sinnvoll sein kann. Im Folgenden erläutere ich, in welchen Fällen ein Erbvertrag gegenüber einem Testament vorzuziehen ist, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Wirkungen eines Erbvertrags gestaltet und gegebenenfalls angefochten werden können.
Ein Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) ist wie ein Testament eine sogenannte Verfügung von Todes wegen, d.h., eine Verfügung die erst mit dem Tod des Erblassers (so bezeichnet das BGB den Verstorbenen, der ein Erbe hinterlässt) zum Tragen kommt. In einem Erbvertrag wird geregelt, was nach dem Tod des Erblassers mit dessen Vermögen geschehen soll. Ebenso wie in einem Testament können in einem Erbvertrag Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen geregelt sowie das anzuwendende Recht gewählt werden.
Während in einem Testament der Erblasser allein verfügt, wer Erbe werden und wer mit einem Vermächtnis bedacht und welche Anordnungen noch zu beachten sein sollen, sind an einem Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Diese treffen, ggf. verbunden mit einer Gegenleistung, eine Vereinbarung darüber, was im Todesfall mit dem Vermögen des einen geschehen soll. Der wichtigste Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag dürfte aber sein, dass ein Testament jederzeit widerruflich ist, vom Erblasser also (einseitig) wieder geändert werden kann, während der Erbvertrag für die Vertragsschließenden grundsätzlich bindend ist. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in meinem Ratgeberartikel Wer braucht ein Testament.
Ein weiterer Unterschied zum Testament besteht darin, dass ein Erbvertrag nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde. Ein Testament kann demgegenüber auch ohne Notar, durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden, § 2247 BGB. Darüber hinaus ist für den Abschluss eines Erbvertrags die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsschließenden erforderlich
Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht widerrufen werden. Der Erblasser und die weiteren Vertragsschließenden sind nach Abschluss des Erbvertrags also an diesen gebunden. Das bedeutet etwa, dass ein Testament, dass der Erblasser möglicherweise nach Abschluss des Erbvertrags noch errichtet, unwirksam ist, soweit es den Vereinbarungen des Erbvertrags widerspricht.
Möglich ist es lediglich, den Erbvertrag anzufechten und auf diese Weise seine Wirkungen zu beseitigen, wenn ein Vertragspartner bei dessen Abschluss bedroht oder getäuscht wurde. Zudem kommt ein Rücktritt vom Erbvertrag in Betracht, wenn der Erbvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist ein Rücktritt vom Erbvertrag nur möglich, wenn sich der Bedachte einer schweren Verfehlung schuldig macht oder der Vertragspartner seine eigenen Verpflichtungen nicht einhält.
Ein Erbvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Beteiligten sicher sein wollen, dass die erbrechtlichen Regelungen dauerhafte Bindungswirkung entfalten. Dies ist z.B. in folgenden Konstellationen der Fall:
Der Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments ist nach aktuellem Recht Ehegatten vorbehalten. Wollen unverheiratete Paare für beide Seiten verbindliche Regelungen über ihren Nachlass treffen, kann dies nur durch Erbvertrag geschehen.
Die Erbeinsetzung dient nicht selten als Gegenleistung für Leistungen, die der im Erbvertrag begünstigte Vertragspartner dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten erbringt bzw. erbracht hat. Durch einen Erbvertrag können sowohl die Erbeinsetzung als auch die Gegenleistung für beide Seiten verbindlich geregelt werden. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nicht mehr ändern, der Vertragspartner muss die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllen.
Schließlich bietet ein Erbvertrag dem Erblasser die Möglichkeit, mit einem Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten einen Pflichtteils-verzicht zu vereinbaren, damit den Erben bei Eintritt des Erbfalls eine möglicherweise unangenehme Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten erspart bleibt. Für den Pflichtteilsverzicht wird in diesen Fällen regelmäßig eine Abfindung gezahlt, die sich an dem voraussichtlichen Wert des Pflichtteils orientiert. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Pflichtteilsanspruch.
Der Umstand, dass ein Erbvertrag nicht mehr einseitig abänderbar sondern bindend ist, kann sich sowohl als Vorteil als auch als Nachteil erweisen. Der Vorteil liegt darin, dass sich die Vertragsschließenden auf die Bindungswirkung des Erbvertrags verlassen und danach planen können. Der Nachteil liegt darin, dass sich die Lebensumstände eines der vertragsschließenden Parteien ändern können, und die früher vereinbarte Regelung nicht mehr den aktuellen Interessen entspricht. Im Fall des Erblassers kann dies z.B. sein, dass sich ein Dritter rührend um dessen Pflege kümmert und dieser das aufgrund der erbvertraglichen Bindung nicht mehr angemessen honorieren kann.
Paare, die verheiratet sind, können anstelle eines Erbvertrags grundsätzlich auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch die wechselseitigen in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind nach dem Tod des einen Ehegatten für den überlebenden Ehegatten verbindlich. Vorteil ist hier, wie bereits oben dargelegt, dass eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Es reicht für die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments eine handschriftliche von beiden Ehegatten unterschriebene Erklärung
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