Das deutsche Erbrecht sichert nahen Angehörigen einen Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB:
Doch was passiert, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen reduziert hat? In solchen Fällen können Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB verlangen.
Wurden durch Schenkungen die Erbmasse und damit der Pflichtteil geschmälert, kann ein enterbter Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass diese Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteils anteilig berücksichtigt werden. Dies nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Berechnung erfolgt auf Basis eines fiktiven Nachlasses. Der Pflichtteil wird so berechnet, als ob die Schenkung nie stattgefunden hätte.
Dabei gilt die Abschmelzung Regel:
Nach zehn Jahren entfällt die Anrechnung einer Schenkung vollständig.
Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % auf den Erbteil angerechnet.
Für jedes weitere Jahr verringert sich der angerechnete Anteil der Schenkung um 10 %, bis nach zehn Jahren keine Anrechnung mehr erfolgt.
Hat der Erblasser einem Ehegatten eine Schenkung gemacht, beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Nicht jede Zuwendung des Erblassers fällt automatisch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Entscheidend ist, ob es sich um eine wirkliche Schenkung handelte oder der Erblasser sich weiterhin Vorteile aus dem Geschenk gesichert hat.
Ein Erblasser hat vor 5 Jahren seinem Sohn eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro geschenkt. Er hinterlässt eine Tochter, die enterbt wurde, aber pflichtteilsberechtigt ist. Wie viel kann sie fordern?
Ein Erblasser kann versuchen, das Pflichtteilsrecht durch gezielte Schenkungen zu umgehen. Doch es gibt Möglichkeiten, dies zu verhindern:
Ratenweise Schenkungen
Anstatt eine große Summe auf einmal zu verschenken, kann man jährlich Beträge unterhalb der relevanten Freibeträge verschenken.
Leibrente oder Wohnrecht
Wenn der Erblasser weiterhin in der verschenkten Immobilie lebt oder eine Rente daraus erhält, beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.
Pflichtteilsberechtigte können gegen eine Abfindung auf ihre Ansprüche verzichten.
Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil erheblich beeinflussen. Pflichtteilsberechtigte haben jedoch das Recht, eine Ergänzung ihres Pflichtteils zu fordern, falls das Erbe durch Schenkungen geschmälert wurde. Dank der Pflichtteilsergänzung können solche Vermögensübertragungen rechtlich berücksichtigt werden.
Wenn Sie vermeiden möchten, dass Ihr Pflichtteil reduziert wird, sollten Sie sich frühzeitig juristisch beraten lassen. Als Fachanwalt für Erbrecht in Berlin stehe ich Ihnen für alle Fragen rund um das Pflichtteilsrecht gerne in einem Erstgespräch zur Verfügung.
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