Laut deutschem Erbrecht haben Geschwister keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe, die nur bestimmten Personen zusteht. Gemäß § 2303 BGB sind ausschließlich folgende Personen pflichtteilsberechtigt:
Geschwister gehören hingegen nicht zu diesem Personenkreis. Wenn sie im Testament enterbt wurden, besteht für sie keine Möglichkeit, einen Pflichtteil einzufordern. Sie können nur erben, wenn:
Die Enterbung durch ein Testament bedeutet für Geschwister meist das Ende ihrer Erbansprüche. Anders als Kinder oder Ehegatten können Geschwister in einem solchen Fall keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie als Vermächtnisnehmer oder Nacherben im Testament benannt werden.
Beispiele:
Wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Gemäß § 1925 BGB gehören Geschwister zur zweiten Ordnung der Erben. Sie können jedoch nur dann erben, wenn:
Die Aufteilung erfolgt wie folgt:
Geschwister müssen nur ausgezahlt werden, wenn sie durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge einen Anspruch auf das Erbe haben. Liegt ein Pflichtteilsanspruch anderer Erben vor, kann dies die Auszahlung der Geschwister beeinflussen.
Häufig kommt es bei der Vererbung von Immobilien zu Streitigkeiten. Wenn das Elternhaus beispielsweise einem Geschwisterteil zugeschrieben wird, können die anderen ihren Erbteil in Form einer Auszahlung verlangen. Hierbei wird der Wert der Immobilie anhand eines Gutachtens ermittelt.
Wenn ein Testament vorliegt, haben Geschwister keinen automatischen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sie können nur dann erben, wenn sie im Testament ausdrücklich bedacht werden. Wurden sie jedoch enterbt und nicht im Testament erwähnt, gehen sie leer aus. Geschwister gehören nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2303 BGB.
Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben und es gibt kein Testament, treten die Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge an ihre Stelle. In diesem Fall teilen sich die Geschwister den Nachlass zu gleichen Teilen, solange keine anderen Erben der ersten Ordnung existieren.
Wenn ein Ehepartner des Erblassers lebt, erbt dieser laut gesetzlicher Erbfolge zunächst einen Teil des Nachlasses. Die verbleibende Erbmasse wird unter den Geschwistern des Erblassers verteilt, sofern keine direkten Nachkommen existieren und kein Testament
Halbgeschwister werden im Erbrecht wie vollständige Geschwister behandelt, wenn sie durch einen gemeinsamen Elternteil mit dem Erblasser verwandt sind. Dies bedeutet, dass sie in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden, wenn:
Adoptivgeschwister haben dieselben Rechte wie leibliche Geschwister. Sie werden in der gesetzlichen Erbfolge als gleichgestellt betrachtet, sofern sie durch die Adoption rechtlich als Geschwister anerkannt wurden.
Stiefgeschwister haben im Erbrecht keinerlei Ansprüche, da sie nicht blutsverwandt sind. Sie können nur dann erben, wenn der Erblasser sie explizit im Testament bedacht hat.
Die Enterbung von Geschwistern ist durch ein Testament problemlos möglich. Da Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch haben, können sie bei einer Enterbung nicht gegen die letztwillige Verfügung des Erblassers vorgehen.
Geschwister können bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch einen Erbverzichtsvertrag auf ihren potenziellen Erbanspruch verzichten. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt werden und kann auch die Nachkommen des verzichtenden Geschwisters betreffen.
Die Regelungen in Österreich und der Schweiz unterscheiden sich teilweise vom deutschen Erbrecht:
In Österreich haben Geschwister ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine testamentarische Verfügung bedacht werden.
In der Schweiz besteht ein ähnliches System. Geschwister gehören nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen und können nur erben, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
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