Die meisten Menschen denken, es sei nicht nötig, ein Testament zu errichten. Dies kann im Einzelfall so sein, führt aber häufig zu unerwarteten (und unerwünschten) Ergebnissen.
Fest steht, dass bei Fehlen eines Testaments die gesetzlichen Erbfolgeregeln (§§ 1922 ff BGB) greifen. Man sollte also wissen, was diese im Einzelfall beinhalten.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar ist seit längerem verheiratet, hat aber keine Kinder. Beide Ehepartner gehen wie selbstverständlich davon aus, dass im Fall des Todes des einen der jeweils andere ihn beerbt. Dies muss aber nicht so sein. Stirbt z.B. der Ehemann und hatte dieser noch einen Bruder (von dem man seit 20 Jahren nichts gehört hat), so wird dieser Miterbe. Denn da keine Kinder vorhanden sind, sind laut Gesetz auch die Geschwister zu Erben berufen, § 1931 BGB. Ein Ergebnis, dass durch eine eigenverantwortliche Erbfolgeregelung vermieden werden kann. Setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, wird der Bruder nicht Miterbe. Mehr noch: Der Bruder hat noch nicht einmal einen Pflichtteilsanspruch, geht also völlig leer aus.
1. Formelle Anforderungen
Das Testament kann zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig errichtet werden. Das eigenhändige Testament ist aber nur wirksam, wenn es handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde. Ist dies nicht der Fall, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
2.Inhaltliche Anforderungen
Ebenso wichtig wie die formwirksame Errichtung ist aber, dass das Testament, damit es Bestand hat, inhaltlich nicht gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstößt oder in sich widersprüchlich ist. Gerade letzteres ist, wie die Praxis zeigt, bei vielen ohne anwaltlichen Beistand verfassten Testamenten der Fall, und führt dann beim Tod des Erblassers zu Streitigkeiten.
Eine anwaltliche Beratung bei der Testamentserstellung dürfte daher empfehlenswert, wenn nicht erforderlich sein, damit der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich zum Ausdruck kommt und Bestand hat.
Gerne bin ich Ihnen bei der Abfassung Ihres Testaments behilflich. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich bin ich in der Lage, schnell zu ermitteln, worauf der Wille tatsächlich gerichtet ist, und diesen zu Papier zu bringen.
Soweit gewünscht, übernehme ich schließlich auch das Amt des Testamentsvollstreckers.
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