
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, haben Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.
Wie kann der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit durchgesetzt werden?
Um diesen Anspruch durchzusetzen, muss der betreffende Arbeitnehmer nichts weiter tun, als dem Arbeitgeber drei Monate vorher seinen Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mitteilen. Dabei soll der Arbeitnehmer auch mitteilen, wie die verbleibende Arbeitszeit zukünftig verteilt werden soll.
Mindestens 6 Monate beschäftigt
Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
3 Monate vorher mitteilen
Teilen Sie dem Arbeitgeber drei Monate vorher Ihren Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mit.
Verteilung angeben
Teilen Sie mit, wie die verbleibende Arbeitszeit zukünftig verteilt werden soll.
Arbeitgeber muss zustimmen
Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitverlangen zustimmen und die Arbeitszeit entsprechend verteilen.
Ablehnung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung nur verweigern, wenn er dafür betriebliche Gründe hat. In Betracht kommt hier in erster Linie organisatorische Gründe. Dass solche Gründe tatsächlich vorliegen, muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen. Gelingt ihm dies nicht, muss er seine Zustimmung zur Teilzeitarbeit erteilen.

Vorteil bei verspäteter Ablehnung
Darauf, ob betriebliche Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber berechtigen, seine Zustimmung zur beabsichtigten Arbeitszeitverringerung zu verweigern, kommt es nicht mehr an, wenn der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Nicht rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung, wobei die Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Erklärt der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht rechtzeitig schriftlich, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 V 2 TzBfG).
Fazit
Es lohnt sich daher in jedem Fall, einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen. Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, kommt es auch dann zur Arbeitszeitverringerung, wenn der Arbeitgeber eigentlich betriebliche Gründe anführen könnte.
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch rechtzeitig ab, muss er belegen, dass hierfür triftige Gründe vorliegen.
Keine Rückgängigmachung
Der Arbeitgeber kann die einmal durchgesetzte Teilzeitbeschäftigung auch nicht wieder durch eine nachfolgende Änderungskündigung rückgängig machen (vgl. BAG – 9 AZR 860/13).
Rückkehr zur Vollzeit
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er seine Arbeitszeit wieder verlängern will, ist bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG).
Beratung zur Teilzeitarbeit
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Teilzeitarbeit durchsetzen
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