
Leiharbeitnehmer
Die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.4.2017 hat für die in dieser Branche beschäftigten Arbeitnehmer zwei bedeutsame Neuerungen gebracht.
Leiharbeit – Ihre Rechte nach dem AÜG
Die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.4.2017 hat für die in dieser Branche beschäftigten Arbeitnehmer zwei für die Praxis bedeutsame Neuerungen gebracht:
Höchstüberlassungsdauer
Eine Überlassung des Arbeitnehmers an einen Entleiher ist nur noch für maximal 18 Monate zulässig.
Equal Pay
Leiharbeitnehmer müssen nach § 8 AÜG ebenso entlohnt werden wie die Stammkräfte des Entleihers.

Equal Pay ab wann?
Das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gilt auf jeden Fall nach Ablauf von 9 Monaten. Für die Zeit davor kann tarifvertraglich etwas anderes vereinbart werden.
Was passiert bei Überschreitung der 18 Monate?
Wird die Höchstverleihdauer von 18 Monaten überschritten, hat das für den Entleiher nach § 10 AÜG die Konsequenz, dass ein Arbeitsvertrag mit ihm zustande kommt.
Der betroffene Arbeitnehmer kann allerdings durch schriftliche Erklärung bewirken, dass sein Arbeitsverhältnis beim Verleiher bestehen bleibt.
Ihr Wahlrecht
Im Ergebnis kann sich der Arbeitnehmer bei Überschreitung der Höchstdauer also aussuchen, ob er lieber den Verleiher oder den Entleiher als Arbeitgeber hat.
Option A
Beim Verleiher bleiben
Option B
Zum Entleiher wechseln

Beratung für Leiharbeitnehmer
Ich berate Sie zu Ihren Rechten als Leiharbeitnehmer und zur Durchsetzung von Equal Pay.
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